Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG
I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen 1. Gemeinsame und Schlussbestimmungen § 38 Anwendbarkeit des Gesetzes auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, unter Leistungen und wirtschaftlichen Interessen auch land- und forstwirtschaftliche zu verstehen. § 39 Bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen § 40 Schutz von Ausländern § 41 Vergeltungsrecht § 42 Übergangsbestimmungen § 43 Vollziehung § 44 Inkrafttreten § 45 Bezugnahme auf Unionsrecht § 46 Sprachliche Gleichbehandlung § 46 Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten
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