Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
 1.Verbot des Abschlusses von Verträgen nach dem Schneeballsystem und glückspielartiger Formen des Vertriebes von Waren
 2.Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren
 3.Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten
 4.Vorschriften über Kennzeichnungen
 4a.Ankündigung von Ausverkäufen aus besonderen Gründen
 4b.Verbot von Geoblocking
 5.Allgemeine Bestimmungen zu den §§ 27 bis 33c
 6.Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich
 § 35(Weiter zum Text:)
 § 36(Weiter zum Text:)
 § 37(Weiter zum Text:)
 (1)Das Zollamt Österreich hat dem über die Ware Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist den für die Zurückbehaltung auf Grund der §§ 35 und 36 ursächlichen Mangel zu beheben.
 (2)Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so ist die Ware freizugeben. Anderenfalls ist die Zurückbehaltung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes anzuzeigen.
 (3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt Österreich, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen.
 (4)Die Anwendung der Bestimmungen über die Bestrafung der Zollzuwiderhandlungen bleibt unberührt.
III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

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