Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG
I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen 1. Verbot des Abschlusses von Verträgen nach dem Schneeballsystem und glückspielartiger Formen des Vertriebes von Waren 2. Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren 3. Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten 4. Vorschriften über Kennzeichnungen 4a. Ankündigung von Ausverkäufen aus besonderen Gründen 4b. Verbot von Geoblocking 5. Allgemeine Bestimmungen zu den §§ 27 bis 33c § 34 (Weiter zum Text:) (1) Den in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. § 19 ist entsprechend anzuwenden. (2) (Entfällt) (3) Wer den Vorschriften nach §§ 27, 28a, 29, 31 und den Verordnungen nach § 32 zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des § 16 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die §§ 14 bis 18 mit Ausnahme des § 16 Abs. 1 und 20 bis 26 sind entsprechend anzuwenden. 6. Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten
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