Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG
I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen 1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes 2. Allgemeine Bestimmungen 3. Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen § 26a Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts enthalten zivil- und zivilverfahrensrechtliche Sonderbestimmungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. (2) Folgende Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Unterabschnitts unberührt:
1. Vorschriften, nach denen die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen, auch Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offenzulegen, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können;
2. Vorschriften, die den Organen und Einrichtungen der Union oder den nationalen Behörden vorschreiben oder gestatten, von Unternehmen vorgelegte Informationen offenzulegen, über die diese Organe, Einrichtungen oder Behörden in Einhaltung der Pflichten und gemäß den Rechten, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht niedergelegt sind, verfügen;
3. Vorschriften über Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge einzugehen.§ 26b Begriffsbestimmungen § 26c Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen § 26d Rechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie Ausnahmen § 26e Zivilrechtliche Ansprüche zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Verjährung § 26f Unterlassungsanspruch und dessen Erlöschen § 26g Beseitigungsanspruch § 26h Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren § 26i Einstweilige Verfügung zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse § 26j Voraussetzungen für Antragstellung der einstweiligen Verfügung sowie Sicherungsmittel II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten
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