Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG
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I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen |
| 1. | Handlungen unlauteren Wettbewerbes |
| 2. | Allgemeine Bestimmungen |
| 3. | Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen |
| § 26a | Geltungsbereich |
| § 26b | Begriffsbestimmungen |
| § 26c | Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen |
| § 26d | Rechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie Ausnahmen |
| § 26e | Zivilrechtliche Ansprüche zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Verjährung |
| § 26f | Unterlassungsanspruch und dessen Erlöschen |
| (1) | Der Unterlassungsanspruch kann sich gegen die bereits erfolgte oder drohende rechtswidrige Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses durch dessen Erwerb, Nutzung oder Offenlegung richten. Er umfasst auch das Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte und das Verbot der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke. |
| (2) | Der Anspruch auf Unterlassung erlischt, sobald die betroffenen Informationen aus Gründen, die dem Rechtsverletzer nicht zuzurechnen sind, kein Geschäftsgeheimnis mehr darstellen. |
| § 26g | Beseitigungsanspruch |
| § 26h | Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren |
| § 26i | Einstweilige Verfügung zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse |
| § 26j | Voraussetzungen für Antragstellung der einstweiligen Verfügung sowie Sicherungsmittel |
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
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III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
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Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten |