Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen
 1.Handlungen unlauteren Wettbewerbes
 2.Allgemeine Bestimmungen
 3.Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
 § 26aGeltungsbereich
 § 26bBegriffsbestimmungen
 § 26cRechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
 § 26dRechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie Ausnahmen
 § 26eZivilrechtliche Ansprüche zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Verjährung
 § 26fUnterlassungsanspruch und dessen Erlöschen
 (1)Der Unterlassungsanspruch kann sich gegen die bereits erfolgte oder drohende rechtswidrige Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses durch dessen Erwerb, Nutzung oder Offenlegung richten. Er umfasst auch das Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte und das Verbot der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke.
 (2)Der Anspruch auf Unterlassung erlischt, sobald die betroffenen Informationen aus Gründen, die dem Rechtsverletzer nicht zuzurechnen sind, kein Geschäftsgeheimnis mehr darstellen.
 § 26gBeseitigungsanspruch
 § 26hWahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren
 § 26iEinstweilige Verfügung zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse
 § 26jVoraussetzungen für Antragstellung der einstweiligen Verfügung sowie Sicherungsmittel
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

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