Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen
 1.Handlungen unlauteren Wettbewerbes
 2.Allgemeine Bestimmungen
 3.Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
 § 26aGeltungsbereich
 § 26bBegriffsbestimmungen
 § 26cRechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
 § 26dRechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie Ausnahmen
 § 26eZivilrechtliche Ansprüche zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Verjährung
 § 26fUnterlassungsanspruch und dessen Erlöschen
 § 26gBeseitigungsanspruch
 § 26hWahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren
 § 26iEinstweilige Verfügung zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse
 § 26jVoraussetzungen für Antragstellung der einstweiligen Verfügung sowie Sicherungsmittel
 (1)Der Antragsteller nach § 26i Abs. 1 hat zu bescheinigen, dass
1. ein Geschäftsgeheimnis vorliegt,
2. er Inhaber dieses Geschäftsgeheimnisses ist und
3. das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erworben, genutzt oder offengelegt wurde oder eine solche Verletzung droht.
 (2)Bei der Entscheidung über den Antrag und die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist den besonderen Umständen des Falls Rechnung zu tragen.
 (3)Die einstweilige Verfügung darf bei nicht ausreichender Bescheinigung des Anspruchs nicht gegen eine Sicherheitsleistung erlassen werden.
 (4)Die einstweilige Verfügung ist auf Antrag des Antragsgegners aufzuheben, wenn die in Frage stehenden Informationen aus Gründen, die dem Antragsgegner nicht zuzurechnen sind, nicht mehr die in § 26b Abs. 1 genannten Kriterien erfüllen.
 (5)Die einstweilige Verfügung ist auf Antrag des Antragsgegners aufzuheben, wenn die in Frage stehenden Informationen aus Gründen, die dem Antragsgegner nicht zuzurechnen sind, nicht mehr die in § 26b Abs. 1 genannten Kriterien erfüllen.
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)