Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG
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I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen |
| 1. | Handlungen unlauteren Wettbewerbes |
| 2. | Allgemeine Bestimmungen |
| 3. | Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen |
| § 26a | Geltungsbereich |
| § 26b | Begriffsbestimmungen |
| § 26c | Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen |
| § 26d | Rechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie Ausnahmen |
| § 26e | Zivilrechtliche Ansprüche zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Verjährung |
| § 26f | Unterlassungsanspruch und dessen Erlöschen |
| § 26g | Beseitigungsanspruch |
| § 26h | Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren |
| § 26i | Einstweilige Verfügung zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse |
| § 26j | Voraussetzungen für Antragstellung der einstweiligen Verfügung sowie Sicherungsmittel |
| (1) | Der Antragsteller nach § 26i Abs. 1 hat zu bescheinigen, dass
1. ein Geschäftsgeheimnis vorliegt,
2. er Inhaber dieses Geschäftsgeheimnisses ist und
3. das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erworben, genutzt oder offengelegt wurde oder eine solche Verletzung droht. |
| (2) | Bei der Entscheidung über den Antrag und die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist den besonderen Umständen des Falls Rechnung zu tragen. |
| (3) | Die einstweilige Verfügung darf bei nicht ausreichender Bescheinigung des Anspruchs nicht gegen eine Sicherheitsleistung erlassen werden. |
| (4) | Die einstweilige Verfügung ist auf Antrag des Antragsgegners aufzuheben, wenn die in Frage stehenden Informationen aus Gründen, die dem Antragsgegner nicht zuzurechnen sind, nicht mehr die in § 26b Abs. 1 genannten Kriterien erfüllen. |
| (5) | Die einstweilige Verfügung ist auf Antrag des Antragsgegners aufzuheben, wenn die in Frage stehenden Informationen aus Gründen, die dem Antragsgegner nicht zuzurechnen sind, nicht mehr die in § 26b Abs. 1 genannten Kriterien erfüllen. |
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
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III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
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Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten |