Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen
 1.Handlungen unlauteren Wettbewerbes
 2.Allgemeine Bestimmungen
 § 14Anspruch auf Unterlassung
 (1)In den Fällen der §§ 1, 1a, 2, 2a, 3 und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 1a, 2, und 2a kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden. In den Fällen aggressiver oder irreführender Geschäftspraktiken nach § 1 Abs 1 Z 2, Abs 2 bis 4, §§ 1a oder 2 kann der Unterlassungsanspruch auch vom Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden.
 (2)Liegt der Ursprung des Verstoßes in den Fällen aggressiver oder irreführender Geschäftspraktiken nach § 1 Abs 1 Z 2, Abs 2 bis 4, §§ 1a oder 2 in Österreich, so kann der Anspruch auf Unterlassung auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Art 4 Abs 3 der Richtline 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl Nr L 166 vom 11.Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern
1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.
 (3)Die Veröffentlichung nach Abs 2 ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.
 § 14aAuskunftsanspruch
 § 15Anspruch auf Unterlassung
 § 16Anspruch auf Schadenersatz
 § 17Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen
 § 18Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens
 § 19Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens
 § 20Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche
 § 21Einstellung unerlaubter Mitteilungen in Druckwerken
 § 22Strafbestimmungen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension
 § 23Wird in anderen als in den in § 1a Abs. 1 bis 3 und § 2 genannten Fällen von unlauteren Geschäftspraktiken nach § 1 Abs. 1 Z 2 im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 Unterlassungsexekution nach §§ 355 bis 369 EO, in der jeweils geltenden Fassung, geführt, weil ein Unternehmer eine solche unlautere Geschäftspraktik weiter anwendet, so soll die zu verhängende Geldstrafe abweichend von § 359 Abs. 1 EO bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Unternehmers in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten betragen. § 22 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.
 § 24Einstweilige Verfügungen
 § 25Urteilsveröffentlichung
 § 26Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung
 3.Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

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