Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen
 1.Handlungen unlauteren Wettbewerbes
 2.Allgemeine Bestimmungen
 § 14Anspruch auf Unterlassung
 § 14aAuskunftsanspruch
 (1)Unternehmer, die Postdienste oder Telekommunikationsdienste anbieten und die im geschäftlichen Verkehr die von ihren Nutzern angegebenen Namen, Geburtsdaten und Anschriften für die Diensteerbringung verarbeiten, haben diese Daten binnen angemessener Frist auf schriftliches Verlangen (Abs 2) einer der gemäß § 14 Abs 1 zweiter und dritter Satz klagebefugten Einrichtungen oder des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb bei deren begründetem Verdacht einer unlauteren Geschäftspraktik dieses Nutzers gemäß §§ 1, 1a oder § 2 schriftlich bekanntzugeben. Sie sind nur insoweit zur Auskunft verpflichtet, als diese Daten ohne weitere Nachforschungen verfügbar sind und ein inländisches Postfach oder eine nicht in einem allgemein zugänglichen Teilnehmerverzeichnis eingetragene inländische Rufnummer betreffen.
 (2)Der Auskunftswerber hat bei sonstigem Verlust seines Auskunftsanspruches in seinem Verlangen die Gründe für seinen Verdacht anzugeben und darzulegen, dass er die in Abs 1 genannten Daten für die Rechtsverfolgung unlauterer Geschäftspraktiken nach §§ 1, 1a oder § 2 benötigt, ausschließlich dafür verwendet und nicht durch allgemein zugängliche Informationsquellen beschaffen kann.
 (3)Der Auskunftswerber, ausgenommen die Bundeswettbewerbsbehörde, hat dem zur Auskunft verpflichteten Diensteanbieter die angemessenen Kosten der Auskunftserteilung zu ersetzen. Auch hat er ihn für alle aus der Auskunftserteilung allenfalls erwachsenden Ansprüche seiner Nutzer schadlos zu halten. Eine Kopie seines schriftlichen Verlangens hat er für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
 § 15Anspruch auf Unterlassung
 § 16Anspruch auf Schadenersatz
 § 17Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen
 § 18Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens
 § 19Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens
 § 20Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche
 § 21Einstellung unerlaubter Mitteilungen in Druckwerken
 § 22Strafbestimmungen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension
 § 23Wird in anderen als in den in § 1a Abs. 1 bis 3 und § 2 genannten Fällen von unlauteren Geschäftspraktiken nach § 1 Abs. 1 Z 2 im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 Unterlassungsexekution nach §§ 355 bis 369 EO, in der jeweils geltenden Fassung, geführt, weil ein Unternehmer eine solche unlautere Geschäftspraktik weiter anwendet, so soll die zu verhängende Geldstrafe abweichend von § 359 Abs. 1 EO bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Unternehmers in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten betragen. § 22 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.
 § 24Einstweilige Verfügungen
 § 25Urteilsveröffentlichung
 § 26Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung
 3.Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

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