| | Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 1a, 2, 2a, 7, 9, 10 Abs 1, 11 Abs 2 und 12 unzulässigen Handlungen auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb eines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz im Sinne des § 16, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein musste. |