Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
 1.Gemeinsame und Schlussbestimmungen
 § 38Anwendbarkeit des Gesetzes auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen
 § 39Bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen
 (1)Als Behauptungen und Angaben im Sinne dieses Gesetzes sind auch bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen anzusehen, die wörtliche Angaben zu ersetzen bestimmt und geeignet sind.
 (2)Zusätze, Weglassungen, Einschränkungen, Abänderungen und sonstige Veranstaltungen in solcher Art oder Form, dass sie ohne Anwendung besonderer Aufmerksamkeit der Wahrnehmung oder Beachtung entgehen, schließen bei den durch dieses Gesetz untersagten Handlungen die Anwendung dieses Gesetzes nicht aus.
 § 40Schutz von Ausländern
 § 41Vergeltungsrecht
 § 42Übergangsbestimmungen
 § 43Vollziehung
 § 44Inkrafttreten
 § 45Bezugnahme auf Unionsrecht
 § 46Sprachliche Gleichbehandlung
 § 46Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)