Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
 1.Gemeinsame und Schlussbestimmungen
 § 38Anwendbarkeit des Gesetzes auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen
 § 39Bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen
 § 40Schutz von Ausländern
  Angehörige ausländischer Staaten, die im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzen, haben, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, österreichische Staatsbürger nach einer im Bundesgesetzblatt verlautbarten Kundmachung entsprechenden Schutz genießen.
 § 41Vergeltungsrecht
 § 42Übergangsbestimmungen
 § 43Vollziehung
 § 44Inkrafttreten
 § 45Bezugnahme auf Unionsrecht
 § 46Sprachliche Gleichbehandlung
 § 46Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

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