Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
 1.Gemeinsame und Schlussbestimmungen
 § 38Anwendbarkeit des Gesetzes auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen
 § 39Bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen
 § 40Schutz von Ausländern
 § 41Vergeltungsrecht
 § 42Übergangsbestimmungen
 (1)Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 111/1999 gemäß § 9 eingebrachte Klagen ist dieses Bundesgesetz in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 111/1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
 (2)Der Lauf der im § 58 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl Nr 260, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs 5 geregelten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 111/1999 bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes BGBl I Nr 111/1999 registrierten Marke bzw eines vor diesem Zeitpunkt erworbenen Kennzeichenrechts mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Eine allfällig bereits eingetretene Verjährung bleibt von dieser Regelung unberührt.
 (3)§ 33 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 ist auf alle Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 44 Abs. 14 anhängig werden. Verfahren, die jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde fortzuführen.
 § 43Vollziehung
 § 44Inkrafttreten
 § 45Bezugnahme auf Unionsrecht
 § 46Sprachliche Gleichbehandlung
 § 46Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

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