Systematischer Überblick über das Wettbewerbsrecht

1.Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (§ 1 UWG)
 1.1Kundenfang
 1.2Behinderung
 1.3Ausbeutung
 1.4Rechtsbruch
 1.5Agressive Geschäftspraktiken (§ 1a UWG)
  Verboten sind aggressive gegen „Marktteilnehmer“ gerichtete Geschäftspraktiken. Unter Marktteilnehmern sind Unternehmer, Verbraucher sowie andere Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Produkten tätig sind, zu verstehen. Das Verbot gilt im unternehmerbezogenen und verbraucherbezogenen Bereich. Damit ist sichergestellt, dass aggressiven Geschäftspraktiken eines Unternehmens gegen ein anderes nach § 1a Einhalt geboten werden kann. Die Tatbestände der Belästigung und Nötigung entsprechen weitgehend der Rechtsprechung zum unlauteren „Anreißen“ und „psychischen Kaufzwang“ zum § 1 UWG.

Nach Art 9 der UGP-Richtlinie ist dabei auf Umfang des Einsatzes, die Verwendung drohender oder beleidigender Verhaltensweisen, die Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen ähnlicher Schwere, belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art oder Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen abzustellen. Die „unzulässige Beeinflussung eines Verbrauchers“ ist nach § 1 Abs 4 Z 6 UWG „die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck - auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt -, wodurch die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, wesentlich eingeschränkt wird.“

Damit erfasst das UWG künftig verbraucherbezogene Geschäftspraktiken vor, während und nach Abschluss eines offenbaren produktbezogenen Handelsgeschäftes. Somit kann auch das nachvertragliche Verhalten eines Unternehmers lauterkeitsrechtlich relevant werden. Zu denken ist an zB unverhältnismäßige Hindernisse, mit denen der Unternehmer den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht oder wenn der Unternehmer auf anstößige Weise auf der Durchsetzung von „Verträgen“ bestehen würde, die aufgrund einer Täuschungslage zustande gekommen sind. Die bloße Ausübung von Rechten, zB die Ankündigung einer Klagseinbringung für den Fall, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, gilt aber nicht als aggressive Geschäftspraxis. Das Vertragsrecht selbst wird durch das UWG nicht erfasst.

Eine aggressive Belästigung gemäß Z 26 des Anhangs zum UWG stellt laut OGH das Anbringen von Werbekaufklebern auf Hausflächen Dritter dar, wenn dies wiederholt entgegen dem Verbot der Eigentümer oder Bewohner erfolgt (OGH 9.8.2011, 4 Ob 74/11b – Aufkleber). In einem anderen Fall ist für Kinder eine Mitgliedschaft in einem „PonyClub“ angeboten worden. Dabei erhält man als Mitglied monatlich Abenteuer- und Spezialpakete mit Büchern, Extras und Überraschungen zugeschickt, wofür ein Entgelt von € 17,95 bzw. € 23,95 zu zahlen ist. Der Inhalt der Pakete wird jeweils vorweg in einem Magazin vorgestellt und die Mitglieder können auf die angekündigte Zusendung verzichten und jederzeit kündigen. In dem abgebildeten Werbeprospekt wurde ein Paket zum Kennenlernen für nur € 4,95 hervorgehoben angekündigt. In den Informationen auf der Rückseite fanden sich dann die Normalpreise für diese Pakete. Im Kleingedruckten befand sich der Hinweis, dass die Teilnahme unabhängig von einer Bestellung war.

Der OGH hält zunächst fest, dass sich diese Werbung nach Inhalt und Erscheinungsbild eindeutig an Kinder richtet. Die Bestellung selbst muss allerdings von den Eltern vorgenommen worden. Ob eine nach Z 28 des Anhangs zum UWG verbotene direkte Aufforderung an Kinder in der Werbung zum Kauf oder Überredung von Erwachsenen vorliegt, war laut OGH hier nicht zu entscheiden, weil sich das Klagebegehren auf (weitere) unlautere Mittel gegenüber den Kindern gestützt hat. Ob auch mittelbare Werbebotschaften (z.B.: "Du bekommst das Buch nur, wenn deine Eltern den Bestellschein unterschreiben") oder nur unmittelbare Aufforderungen (z.B.: "Kauf dir das Buch" bzw. "Sag deinen Eltern, sie sollen das Buch kaufen") davon erfasst sind, wird laut OGH möglicherweise eine Klarstellung durch den EuGH erfordern.

Im konkreten Fall wird ein durchschnittliches Volksschulkind dieser Werbung nur die blickfangartig herausgestellten Vorteile der PonyClub-Mitgliedschaft entnehmen, nicht aber die damit verbundenen Belastungen. So wird nur der im Werbefolder vergleichsweise geringe Preis der ersten Kiste wahrgenommen, nicht aber die Normalpreise auf der Rückseite in den „Garantie-Informationen“. Auch auf die Kaufunabhängigkeit des Gewinnspiels wurde nur versteckt unter der Verschlusslasche des Antwortkuverts hingewiesen. Wenn daher Kinder durch eine irreführende Geschäftspraktik oder sonst auf unlautere Weise dazu veranlasst worden sind, ihre Eltern zu geschäftlichen Entscheidungen zu motivieren, die diese sonst nicht getroffen hätten, liegt darin laut OGH im Regelfall eine die Eltern belästigende aggressive Geschäftspraktik gemäß § 1a UWG (ÖBl 2009, 33 – PonyClub).
2.Verbot irreführender Geschäftspraktiken (§ 2 UWG)
 2.1Irreführung über den Preis
 2.2Irreführung über die Ware oder Leistung (Produkt)
 2.3Irreführung über das Unternehmen
 2.4Vergleichende Werbung (§ 2a UWG)
3.Mogelpackung (§ 6a UWG)
4.Zugabenverbot (§ 9a UWG)
5.Ausverkaufsregelungen (§ 33a ff UWG)

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