Systematischer Überblick über das Wettbewerbsrecht

1.Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (§ 1 UWG)
 1.1Kundenfang
 1.2Behinderung
 1.3Ausbeutung
 1.4Rechtsbruch
 1.5Agressive Geschäftspraktiken (§ 1a UWG)
2.Verbot irreführender Geschäftspraktiken (§ 2 UWG)
  § 2 Abs 1 UWG verbietet jede Art der Verwendung irreführender Angaben über geschäftliche Verhältnisse, so zB über die wesentlichen Merkmale des Produkts, des Preises oder des Unternehmens.

Voraussetzung für den Tatbestand der Irreführung gemäß § 2 UWG ist, dass es sich um eine Angabe handelt. Darunter versteht die Rechtsprechung jede Äußerung mit objektiv feststellbarem bzw nachprüfbarem Inhalt. Nichtssagende Anpreisungen, bloße Werturteile oder marktschreierische Reklame fallen grundsätzlich nicht darunter, soweit sie nicht auf einen objektiv nachprüfbaren Tatsachenkern reduzieren lassen. So wird der Werbeslogan ”Österreichs bester Kaffee” vom angesprochenen Publikum nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Kundgebung der subjektiven Meinung des Werbenden aufgefaßt und nur dahin verstanden, dass die betreffende Kaffeesorte zu den Spitzensorten gehört (ÖBl 1977, 166 - Österreichs bester Kaffee). Das Gleiche gilt für die Aussage, man gebe „das beste Magazin“ heraus (ÖBl 2001, 68 – Das beste Magazin).

Eine Ankündigung ist zur Irreführung geeignet, wenn sie für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck macht, also eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit bewirkt. Der Geschäftsverkehr muss eine Angabe als wesentlich ansehen und sich deshalb bei Unrichtigkeit dieser Behauptung getäuscht glauben (ÖBl 2000, 161 - EXKLUSIV). Entscheidend ist unabhängig von der objektiven Richtigkeit, ob die Ankündigung nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann. Bei Mehrdeutigkeit eines Ausdrucks muss der Ankündigende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (ÖBl 2001, 85 – 10 Wochen N).

Der Gesamteindruck kann weiters durch einzelne besonders herausgestellte Teile der Ankündigung besonders geprägt werden, wobei auch dieser Blickfang für sich nicht irreführend sein darf. So gibt es nach Ansicht des OGH keine Erfahrungstatsache, wonach Leser grundsätzlich gewohnt seien, aufgrund von Hinweissternen auf Fußnoten zu achten (MR 2000, 321 – Halbjahres-Abonnement).

Im Verschweigen einer Tatsache liegt dann eine irreführende Angabe, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht kann sich aus der besonderen Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs für den Kaufentschluss zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen. Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (ÖBl 2000, 165 – Amtstag eines Notars). Ob Waren solche erster oder zweiter Wahl sind, ist ein wesentlicher Umstand, der einen falschen Gesamteindruck hervorrufen kann (ÖBl 1998, 288 - H-Expreß).

Eine Werbung ist aber nicht schon immer dann mit dem Makel der Irreführungseignung behaftet, wenn sie nicht alle möglichen Fragen der von ihr angesprochenen Verkehrskreise beantwortet, sondern für konkrete Vertragsabsichten noch weitere spezielle Informationen notwendig sind, würde doch sonst jede Werbung gleichsam eines vollständige Produkt- und Leistungsbeschreibung erfordern, was wohl nicht Sinn und finanzierbarer Zweck der Werbung ist (ÖBl 2002, 285 – Wüstenrot).

§ 2 UWG verbietet jede Art der Verwendung irreführender Angaben über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder Leistungen oder des gesamten Angebotes, über Preislisten, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufes oder über die Menge der Vorräte .

Dabei lassen sich auch hier einige Fallgruppen bilden. Eine davon ist die Irreführung über den Preis, welche eine sehr wichtige Rolle spielt, zumal auch der Preis in der Werbung oft schon der wichtigste Faktor ist. Gerade hier sollen auch Täuschungen der Konsumenten hintangehalten werden. Die Beschaffenheitsangabe einer Ware oder Leistung ist irreführend, wenn die Bedeutung, die ihr die beteiligten Verkehrskreise zumessen, mit der wahren Beschaffenheit dieser Ware oder Leistung nicht übereinstimmt. Der Begriff der Beschaffenheit umfaßt alle Eigenschaften, die bei der Würdigung ihrer Brauchbarkeit in Betracht kommen. Jede Irreführung über welchen Vorzug einer Ware oder Leistung immer ist grundsätzlich unerlaubte Reklame. Irreführende Angaben über das Unternehmen sind ebenso relevant, weil sich die Erwartungen der Verbraucher nicht nur nach den Kaufvorteilen sondern auch nach den Unternehmensverhältnissen richten.

Generell verstoßen irreführende Angaben gegen § 2 UWG, wenn sie geeignet sind, einen beachtlichen Irrtum auszulösen. Die durch eine Werbeaussage erweckte, mit dem tatsächlichen Inhalt nicht übereinstimmende Erwartung muss mit dem Entschluss des Interessenten zusammenhängen, sich mit dem Angebot zu befassen. Der EuGH geht bei der Irreführung vom Bild eines mündigen und verständigen Verbrauchers aus (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo). Der OGH spricht in aller Regel vom durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher bei flüchtiger Betrachtung (ÖBl 2001, 228 – Vollschutzversicherung; ÖBl 2001, 262 – NET@LINE). Laut OGH ist ein Gegensatz zwischen dem europäischen Verbraucherleitbild und der von ihm geprägten „verweisenden Verbrauchererwartung“ nicht vorhanden. So wird auch ein „mündiger und verständiger“ Verbraucher aufgrund dieser Eigenschaft noch nicht zum (Lebensmittel-)Experten (ÖBl 2002, 71 – Kombucha-Teegetränk).
 2.1Irreführung über den Preis
 2.2Irreführung über die Ware oder Leistung (Produkt)
 2.3Irreführung über das Unternehmen
 2.4Vergleichende Werbung (§ 2a UWG)
3.Mogelpackung (§ 6a UWG)
4.Zugabenverbot (§ 9a UWG)
5.Ausverkaufsregelungen (§ 33a ff UWG)

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