Systematischer Überblick über das Wettbewerbsrecht

1.Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (§ 1 UWG)
 1.1Kundenfang
  Nicht jede psychologische Beeinflussung des Kunden ist rechtlich unlauter. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Umworbene in seiner Entscheidungsfreiheit spürbar beeinträchtigt wird und in eine derartige psychologische Zwangslage gerät, dass er sich einem Geschäftsabschluss nur schwer entziehen kann.

Bei Vorspannangeboten wird der Absatz einer marktüblich angebotenen Hauptware dadurch gefördert, dass eine sehr preisgünstige erscheinende, meist branchen- oder betriebsfremde Nebenware angeboten wird, dessen Erwerb vom gleichzeitigen Erwerb der Hauptware abhängig ist. Ein solches Angebot ist unlauter, wenn der von ihm ausgehende Kaufanreiz so stark ist, dass er den Kunden aus sachfremden Gründen - nämlich allein deshalb, um die preisgünstige Nebenware erwerben zu können - zum Kauf der Hauptware bestimmen kann.

Unzulässig ist zB die Ankündigung eines „2-Monats-Schnupper-Abo um S 99, plus PKW-Jahres-Vignette um nur S 300,--” (ÖBl 1999, 95 - PKW-Jahres-Vignette). Hingegen stellt ein Badezimmerradio um S 75,-- statt S 287,-- zu einem Zeitungsabonnement um S 408,-- laut OGH kein unzulässiges Vorspannangebot dar (ÖBl 1993, 73 - Badezimmerradio). Auch das Angebot einer Bank, bei Eröffnung eines Kontos S 1.000,-- zu bekommen, wurde als zulässig erachtet (ÖBl 1996, 183, CA- Tausender).

Das Verschenken von Waren oder Dienstleistungen zu Zwecken des Wettbewerbs ist ohne Hinzutreten weiterer Unlauterkeitskriterien - wie etwa Behinderung, Marktverstopfung oder Bedarfsdeckung - für sich allein noch nicht wettbewerbswidrig (ÖBl 1992, 205 – „redaktionelle Zugaben). Laut OGH können aber Werbegeschenke einen wettbewerbsfremden psychischen Kaufzwang auslösen, wenn sie sich wertmäßig nicht mehr im Rahmen halten oder nicht mehr maßvoll sind, was bei Städteflugreisen von S 5.990,-- für Abonnenten einer Zeitung der Fall ist (ÖBl 1996, 39 - Städteflugreisen). Auch die angekündigte Vergünstigung, Parkstrafen (teilweise) zu vergüten, stellt eine unsachliche Beeinflussung der Kunden dar und ist daher unlauter (ÖBl 1995, 211 - Falschpark-Strafzettel).

Hingegen werden Rundfunkhörer durch ein nicht von Gegenleistungen abhängiges Millionengewinnspiel nicht zu unsachlichen wirtschaftlichen Entscheidungen verlockt (ÖBl 2003, 230 – Ö3 Millionengewinnspiel). Auch die Verlosung einer Schönheitsoperation durch eine Krankenanstalt, also die Vermarktung einer ärztlichen Behandlung gleich einer Ware ist für sich allein noch nicht ausreichen, eine Unlauterkeit zu begründen, wenn die Volksgesundheit dadurch nicht gefährdet wird (ÖBl 2006, 171 – Schönheitsoperation-Gewinnspiel).

Psychischer Kaufzwang wird im Allgemeinen als unlauter bzw aggressiv im Sinne des § 1a UWG angesehen. So auch beim sogenannten Anreißen, wobei der Kunde so aufdringlich umworben wird, dass ihm eine ruhige Prüfung und ein Vergleich mit anderen Angeboten erschwert wird und er sich nur deshalb zum Kauf entschließt, um der Belästigung zu entgehen. Dies liegt dann vor, wenn Passanten auf der Straße angesprochen, in ein Geschäftslokal geführt und dort zum Setzen veranlaßt werden, ehe mit der Werbung für die Ware begonnen wird (ÖBl 1980, 92 - Buchgemeinschaftswerbung). Auch das Zusenden unbestellter Ware wie nicht bestellter Fachbücher zur Ansicht mit Erlagschein ist unlauter, wenn diese an Personen geschickt werden, mit denen keine Geschäftsverbindung besteht (ÖBl 1995, 64 - Fachbuchverlag).

Das Einspannen von Autoritätspersonen für die Absatzwerbung ist wettbewerbswidrig, wenn damit die Gefahr begründet wird, dass der potentielle Kunde seine Entscheidung aufgrund sachfremder Erwägungen trifft. So ist es unlauter, unbekannten Busfahrern und Reiseleitern als Art Autoritätspersonen neben einer kostenlosen Mahlzeit S 200,-- anzubieten, falls sie mit ihren Reisegästen ein bestimmtes Gasthaus aufsuchen (ÖBl 1988, 38 - Reiseleiterprovision).

Das planmäßige Ausnützen von Mitgefühl und sozialer Hilfsbereitschaft war ursprünglich wettbewerbswidrig, wenn dabei eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt werden und die gefühlsbetonten Argumente zu der Ware in keinem Zusammenhang stehen. Der OGH hat allerdings in weiterer Folge klargestellt, dass eine Ankündigung, wonach hier 20 Cent einer Zeitung für ein SOS-Kinderdorf gespendet wird, nicht gegen § 1 UWG verstößt. Eine solche Werbung wird erst dann unlauter, wenn der Einfluss der Gefühle auf die Kaufentscheidung so stark ist, dass eine rational-kritische Entscheidung unter Berücksichtigung sachlicher Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Werbung zwar als Aufruf zur Mithilfe zu verstehen ist, aber es dem Verbraucher überlassen ist, ob er sich dadurch in seiner Kaufentscheidung beeinflussen lässt (ÖBl 2007, 118 – Hilf uns helfen!).

Werbung durch unerbetene Telefonanrufe ist wettbewerbswidrig, wenn der Angerufene nicht zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis dazu erteilt hat. Auch ein Anruf, der nur dazu dient, einen erstmaligen Kontakt zu potentiellen Kunden herzustellen und ihre Zustimmung zu einem telefonischen Werbegespräch einzuholen, ist ein „Anruf zu Werbezwecken” und damit grundsätzlich unzulässig (ÖBl 2000, 68 - Telefonwerbung III). Allerdings sind Anrufe, die sich auf Informationen über ein bestehendes Vertragsverhältnis beschränken, zulässig (ÖBl 2001, 107 – Telehost). Ebenso ist Telefaxwerbung unlauter im Sinne des § 1 UWG, wenn der Anschlußinhaber die Werbesendung weder gewünscht hat, noch der Werbende nach den Umständen ein solches Einverständnis voraussetzen konnte. Ein entsprechendes Verbot findet sich auch im § 107 Abs 1 TKG.

Weiters ist im § 107 Abs 2 TKG festgelegt, dass die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig ist, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. E-Mail-Werbung an Verbraucher ist daher weiterhin grundsätzlich unzulässig.

Allerdings ist nach der TKG-Novelle 2003 eine vorherige Zustimmung für E-Mail-Werbung dann nicht mehr notwendig, wenn der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontakt-information von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen. Es ist daher für diesen Ausnahmefall zunächst notwendig, dass der Verbraucher zB bei einem Verkauf über einen Online-Shop seine E-Mail selber als Kontakt angegeben hat. Weiters müssen ähnliche Produkte und Dienstleistungen vorliegen. Schließlich muss der Kunde von vornherein die Möglichkeit gehabt haben, die Zusendung abzulehnen. Dies ist zB erfüllt, wenn bei der Bekanntgabe der E-Mail-Adresse bei einem Online-Verkauf gleich darunter ein anklickbarer Button mit dem Hinweis zu finden ist, dass man damit E-Mail-Werbung auch für ähnliche Produkte und Dienstleistungen ablehnen kann.

Allgemein sind aufdringliche Werbemethoden sind unzulässig, wenn der Beworbene in unzumutbarer Weise belästigt oder überrumpelt wird. So sind zB unerbetene Hausbesuche von Bestattungsunternehmen aus diesem Grund jedenfalls unzulässig. Schließlich ist persönlich adressierte Werbung unzulässig, wenn sich ein Konsument oder Unternehmer in die vom Fachverband Werbung geführte Robinsonliste eintragen hat lassen (siehe http://wko.at/werbung). Unadressierte Werbung darf dann nicht verteilt werden, wenn dies der Empfänger z.B. mit dem Aufkleber „Keine Werbung“ zum Ausdruck bringt.

Jeder bewusste Verstoß gegen den das Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz ist unlauter. So widerspricht es den anständigen Marktgepflogenheiten, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, dass sie als solche dem Umworbenen gar nicht erkennbar ist, weil dieser, wenn er gar nicht mit einer Werbebotschaft rechnet, besonders leicht überrumpelt werden kann.

Dies gilt insbesondere für die Erlagscheinwerbung gemäß § 28a UWG. Danach ist es unzulässig, für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt. Für Erlagscheinwerbungen zB bei Abo-Bestellungen sind weiterhin die vergleichbaren Grenzen des § 1 UWG maßgeblich.

Weiters muss bei zB der Ankündigung von Werbefahrten unmißverständlich und unübersehbar darauf hingewiesen werden, dass mit der angekündigten Fahrt eine Werbeveranstaltung verbunden ist (ÖBl 1985, 94 - Haushaltsgeräte-Werbefahrten). Das Versenden einer persönlich adressierten Postkarte mit einem scheinbar persönlichen Text ist unlauter, weil erst bei näherem Betrachten der wahre Charakter als Werbung erkennbar ist. Man ist daher gezwungen, diese Werbebotschaft zur Kenntnis zu nehmen (ÖBl 2000, 160 - Black Jack). Ebenfalls verstößt gegen das UWG, wer ein Werbeschreiben als amtliche Zustellung tarnt (ÖBl 1998, 11 - Zuweisungs-Bescheinigung). Das Interesse der angesprochenen Verkehrskreise, zu wissen, dass es sich um Werbung handelt, wird schließlich nicht nur dann verletzt, wenn Empfehlungen Dritter vorgetäuscht werden, sondern auch dann, wenn der Werbende andere Äußerungen Dritter vorspiegelt, die den gleichen Zweck erfüllen (ÖBl 1996, 120 - Offener Brief).

Das Ausspannen von Kunden ist an sich nicht wettbewerbswidrig, weil es zum Wesen des Wettbewerbes gehört, dass der Gewerbetreibende in den fremden Kundenkreis einzudringen versucht und dass sich dabei das attraktivere Angebot durchsetzt. Auch zielbewusstes und planmäßiges Ausspannen fremder Kunden wird erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, unlauter. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beim Eindringen verwerfliche Mittel wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Anschwärzen des Mitbewerbers, irreführende Praktiken usw angewendet werden oder wenn damit verwerfliche Ziele wie etwa allein die Schädigung des Mitbewerbers bezweckt wird (ÖBl 1993, 13 - Nissan-Kundendienst).

Der Einsatz von Laienwerbern kann wettbewerbswidrig sein, wobei insbesondere auf die Ware, auf ihren Preis, die Höhe der Werbeprämie und die Aufwendungen des Werbers, aber auch auf die Auswirkungen der Werbung ankommt. So ist bei Waren des täglichen Bedarfs die Gefahr unsachlicher Beeinflussung wesentlich größer als bei Anschaffungen, die größeren Aufwand erfordern. Milder wird die Laienwerbung zB beim Zeitschriftenhandel beurteilt, obwohl auch diese im Einzelfall wettbewerbswidrig sein kann (ÖBl 1979, 12 - Versandhaus-Laienwerbung).

Ähnlich wie bei den Geschenken ist auch die Ausnutzung der Spielleidenschaft bei einer psychologischen Kaufzwangssituation unlauter. Psychischer Kaufzwang liegt bei einer für den Teilnehmer peinlichen Situation, wenn er nichts kauft, ebenso vor wie wenn der Kauf der Waren die Chancen erfolgreicher Teilnahme erheblich verbessert (ÖBl 1988, 156 – „Ferien-Banknoten-Gewinnspiel”).
 1.2Behinderung
 1.3Ausbeutung
 1.4Rechtsbruch
 1.5Agressive Geschäftspraktiken (§ 1a UWG)
2.Verbot irreführender Geschäftspraktiken (§ 2 UWG)
 2.1Irreführung über den Preis
 2.2Irreführung über die Ware oder Leistung (Produkt)
 2.3Irreführung über das Unternehmen
 2.4Vergleichende Werbung (§ 2a UWG)
3.Mogelpackung (§ 6a UWG)
4.Zugabenverbot (§ 9a UWG)
5.Ausverkaufsregelungen (§ 33a ff UWG)

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