| | Nach § 1 UWG ist es unzulässig, im geschäftlichen Verkehr unlautere Geschäftspraktiken oder andere unlautere Handlungen vorzunehmen. Der Begriff der Unlauterkeit muss vorwiegend von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechts aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt.
Das Unlauterkeitsurteil im Sinne des § 1 UWG orientiert sich entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs, die Unternehmer-, Verbraucher- sowie auch Allgemeininteressen zu berücksichtigen haben (ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen).Die marktbezogenen Unlauterkeitskriterien sind weiters dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmen nicht mit Preis und Qualität seines Angebots zu überzeugen sucht, sondern Techniken einsetzt, die mit diesen Kernelementen eines leistungsbezogenen Wettbewerbs nichts zu tun haben, insofern also leistungsfremd sind (ÖBl 2003, 171 – Igel-Real).
Die Beurteilung der Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung hat vom Gesamtcharakter auszugehen, wie er sich aus der objektiven Beurteilung von Inhalt, Zweck und Beweggrund ergibt. Der wettbewerbsrechtliche Anspruch auf Unterlassung einer unlauteren Handlung ist im allgemeinen davon unabhängig, ob der Handelnde sich der Unlauterkeit seines Verhaltens bewusst ist.
Dem Kläger kann vom Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass er ebenfalls ein wettbewerbswidriges Verhalten gesetzt hat (kein Einwand der „unclean hands”). Auch eine Abwehrmaßnahme schließt die Unlauterkeit selbstverständlich nicht aus, wobei diese aber im Rahmen einer angemessenen Verteidigung gegen unlauteren Wettbewerb eines Konkurrenten unter Umständen milder beurteilt werden kann.Das gilt aber nur dann, wenn die Grenzen des Angemessenen nicht überschritten werden und das angewendete Mittel nicht über den Abwehrzweck hinausgeht (ÖBl 2006, 15 – Kurzberichterstattung I).
§ 1 UWG erfasst auch solche Wettbewerbshandlungen, die eine andere wettbewerbsregelnde Norm zwar nicht formal verletzen, in ihrer Wirkung aber einem solchen Verstoß gleichkommen. Die Rechtsprechung und Lehre haben innerhalb dieser Generalklausel Fallgruppen gebildet haben, wobei man in einer ersten Einteilung zB zwischen Rechtsbruch, Ausbeutung, Behinderung und Kundenfang unterscheiden kann.
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