| | Die vergleichende Werbung ist nach der UWG-Novelle 2007 im § 2a UWG geregelt. Dort ist weiterhin festgelegt, dass vergleichende Werbung, die nicht §§ 1, 1a, 2, 7 und 9 Abs 1 bis 3 UWG verstößt, zulässig ist. Vergleichende Werbung darf aber keine Elemente der Irreführung enthalten. Darüber hinaus darf auch vergleichende wahrheitsgemäße Werbung nicht etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder durch eine insgesamt aggressive Tendenz gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen.
Der zulässige Werbevergleich muss sich daher auf gleichartige Waren oder Dienstleistungen beziehen. Vergleichende (Preis)Werbung darf jedoch nicht zur Irreführung geeignet sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn mit dem Preisvergleich vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen (ÖBl 2000, 105 - Särge). Dem angesprochenen Publikum müssen alle jene wesentlichen Umstände mitgeteilt werden, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung zu bilden.
In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach §§ 2a und 7 UWG möglich, weil sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen kann (WBl 2000, 188 – „Eternit“). Wäre es nicht möglich, die Preise bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu vergleichen, ohne gleichzeitig zu verwirren, so hätte der Preisvergleich zu unterbleiben. Die einfache Gestaltung eines Preisvergleichs kann nicht um den Preis der Irreführung erkauft werden (ÖBl 2002, 133 – Freiminuten). So ist auch ein Preisvergleich bei Fehlen wichtiger kostenrelevanter Angaben und ohne Nennung der anonym angeführten Mitbewerber mangels Überprüfbarkeit auf seine sachliche Richtigkeit hin irreführend (ÖBl 2002, 273 – BESTsale).
Bei Waren mit Ursprungsbezeichnung muss sich vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder dessen Waren oder Leistungen erkennbar macht, gemäß § 2a Abs 2 UWG in jedem Fall auf Waren mit gleicher Bezeichnung beziehen. Bei einem Vergleich mit einem (eigenen) Sonderangebot muss nach der gleichen Bestimmung der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebotes bzw der Zeitpunkt des Beginns klar und eindeutig angegeben werden. |