Systematischer Überblick über das Wettbewerbsrecht

1.Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (§ 1 UWG)
 1.1Kundenfang
 1.2Behinderung
 1.3Ausbeutung
 1.4Rechtsbruch
 1.5Agressive Geschäftspraktiken (§ 1a UWG)
2.Verbot irreführender Geschäftspraktiken (§ 2 UWG)
 2.1Irreführung über den Preis
 2.2Irreführung über die Ware oder Leistung (Produkt)
 2.3Irreführung über das Unternehmen
  § 2 UWG schützt auch vor irreführenden Angaben über das Unternehmen selber, so zB über Art, Größe, Lage und Ausstattung der Verkaufs- bzw Betriebsstätte. Auch Angaben über Unternehmensverhältnisse wie Seriosität, Alter, staatliche Auszeichnungen etc dürfen nicht zur Irreführung geeignet sein.

So ist die Ankündigung „Sie kaufen direkt vom Erzeuger” irreführend, wenn ein Teil der Waren zugekauft wird (ÖBl 1979, 101 – „Sie kaufen direkt vom Erzeuger”). Auch der Hinweis auf einen Verkauf ab Fabrik ist bei einem gleichzeitigen Vertrieb zugekaufter Handelsware nur insoweit zulässig, als er im Zusammenhang mit dem Vertrieb der eigenen Erzeugnisse verwendet wird und eine Irreführung über den Umfang der Eigenproduktion ausscheidet (ÖBl 2002, 130 – Original Turbo Geräte).

Auch die Bezeichnung „Holland Blumen Markt” für ein einziges Groß- und Einzelhandelsunternehmen ist irreführend, weil hier eine Vielzahl von Käufern erwartet wird (ÖBl 1978, 119 - Holland Blumen Markt). Ebenso kann die irreführende Bezeichnung einer privatwirtschaftlichen Einrichtung als Behörde für den Entschluss, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu befassen, entscheidend sein (ÖBl 1996, 81 - Städtische Bestattung).

Typisch für ein „Zentrum” ist die Vorstellung der nicht selbstverständlichen, sinnvollen Konzentration eines spezifischen Angebotes. Die Verbindung dieses Wortes mit einer Ortsbezeichnung kann dahin verstanden werden, dass es sich dabei um die einzige vergleichbare Erscheinungsform eines Unternehmens in jenem örtlichen Bereich handelt (ÖBl 1980, 103 - Mode-Großhandelscenter Wien). Zusätze wie „Österreich”, „Austria” und „Austro” setzen voraus, dass das Unternehmen von größerem Umfang und von größerer Wichtigkeit für Österreich ist oder Erzeugnisse typisch österreichischen Gepräges oder wesentlich höherer Qualität herstellt (ÖBl 1995, 217 - Austria Taxi 1716).

Auch über persönliche Befugnisse kann irregeführt werden. So ist zB die Abkürzung „I.Arch.” für einen Innenarchitekten unzulässig, wenn der Ankündigende kein Architekt im Sinne des Ziviltechnikergesetzes ist (ÖBl 1983, 46 – „I.Arch.”). Ebenso ist die Qualität der Lehrpersonen bei der Auswahl einer bestimmten Schischule ein für den Vertragsabschluss entscheidendes Kriterium (ÖBl 2001, 76 – Höchst qualifizierte Instruktoren).

Geographische Zusätze in einer Unternehmensbezeichnung sind dann irreführend im Sinne des § 2 UWG, wenn ihnen eine nicht den Tatsachen entsprechende Aussage über eine besondere Bedeutung, einen besonderen Umfang des Geschäfts oder eine besondere Eigenart der angebotenen Waren entnommen werden kann. So lässt der Zusatz „Oberösterreich“ zu der Bezeichnung Funkhaus annehmen, dass in dem so bezeichneten Gebäude Programme für den gesamten Raum hergestellt werden (ÖBl 2002, 132 – Funkhaus Oberösterreich).

Bei der Alleinstellungwerbung nimmt der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch. Entspricht die Alleinstellungswerbung der Wahrheit, ist sie grundsätzlich zulässig.

Unzulässig ist eine ernstliche und objektiv nachprüfbare behauptete Spitzenstellung, wenn sie nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (ÖBl 2001, 170 – Stadtplan B). Wird eine Spitzenstellung in Anspruch genommen, dann muss die Werbung in allen in Betracht kommenden Punkten wahr sein. Sind nach der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise mehrere Faktoren für die sachliche Richtigkeit einer Werbebehauptung bestimmend, dann ist diese Behauptung schon bei Unrichtigkeit auch nur eines einzigen dieser Faktoren unzulässig (ÖBl 1991, 75 – „Das beste Wasser”).

Der mit einer Alleinstellung behauptete Vorsprung muss deutlich und stetig sein (ÖBl 2001, 262 – NET@LINE). Die Aussage das qualitativ „beste“ oder „wichtigste“ Wochenmagazin Österreichs zu sein, legt sich auf kein bestimmtes von vielen in Frage kommenden Beurteilungskriterien fest. Sie ist als nicht ernst zu nehmende Übertreibung im Sinne einer marktschreierischen Werbung aufzufassen, so dass in Wahrheit gar keine Tatsachenbehauptung vorliegt (WBl 2000, 429 – „Das beste Magazin“). Die Aussage, dass ein bestimmtes Notebook das Beste sei, ist aber sehr wohl eine überprüfbare Tatsachenbehauptung (ÖBl 2002, 233 – Das beste Notebook).

Bei Verwendung von Superlativen wie „der Größte” muss der Vorsprung vor der Konkurrenz so offenkundig und so beträchtlich überlegen sein, dass diese Spitzenstellung für einen längeren Zeitraum von allen vorhersehbaren wettbewerbsbedingten Schwankungen weitgehend unabhängig erscheint. Eine Alleinstellung kann auch durch die Verwendung des Komparativ (”Wir haben bessere Ware”) oder eines bestimmten Artikels (”Das Mittel aller Mittel”) zum Ausdruck gebracht werden.
 2.4Vergleichende Werbung (§ 2a UWG)
3.Mogelpackung (§ 6a UWG)
4.Zugabenverbot (§ 9a UWG)
5.Ausverkaufsregelungen (§ 33a ff UWG)

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