| | Die Irreführung über den Preis spielt in der Rechtsprechung eine wichtige Rolle, zumal auch der Preis in der Werbung oft schon der wichtigste Faktor ist. Gerade hier sollen Täuschungen der Konsumenten hintangehalten werden.
Eine Variante der Lockvogelwerbung liegt dann vor, wenn der Werbende einen einzelnen Artikel zu einem besonders günstigen Preis so ankündigt, dass daraus irreführende Schlüsse auf allgemein günstige Preise des Gesamtsortiments dieses Unternehmens gezogen werden können.
Die praktisch wichtigste Form der Lockvogelwerbung ist dadurch charakterisiert, dass die - als besonders günstig angepriesene Ware - nicht oder nur in unzureichender Menge zur Verfügung steht oder sich der Werbende weigert, sie zu verkaufen. Zu besonders günstigen Bedingungen angebotene Waren müssen daher - von zufälligen Lieferschwierigkeiten oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen im Einzelfall abgesehen - für eine gewisse Zeit in ausreichender Menge vorhanden und zu haben sein, so dass die üblicherweise zu erwartende Nachfrage auch tatsächlich gedeckt werden kann (ÖBl 1992, 39 - Blaupunkt Bremen). Auch der Hinweis „Solange der Vorrat reicht” entbindet den Händler nicht von der Verpflichtung, auch tatsächlich ein (seiner Ankündigung entsprechendes) ausreichendes Warenlage bereitzustellen. Die Bezeichnung „Aktionsmarkt” weist nicht darauf hin, dass die Waren möglicherweise schon nach Stunden nicht mehr erhältlich sind (ÖBl 1999, 27 - Aktionsmarkt).
Grundsätzlich erwartet der Verkehr überhaupt bei Ankündigung des Verkaufes bestimmter Waren zB mit einer Inseratenwerbung in Zeitungen, dass die angekündigten Waren im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeankündigung in ausreichender Menge vorrätig sind. Beruht das Fehlen eines ausreichenden Warenvorrates auf unvorhersehbaren Umständen wie einem überraschenden Lieferverzug seines Vertragspartners, dann greift § 2 UWG nicht ein. Die Beweislast dafür trifft stets den werbenden Händler (ÖBl 1992, 129 - Satellitenempfangsanlagen). Erweist sich der Warenvorrat aufgrund unvorhersehbarer Umstände als unzureichend, dann liegt kein Verstoß gegen § 2 UWG vor, weil die Ankündigung ursprünglich richtig war und die von ihr angesprochenen Verkehrskreise gar nicht erwarten konnten, dass sie sich auf Fälle beziehe, in denen die Ware aus Gründen höherer Gewalt oder sonst ohne Verschulden des Werbenden nicht zum Verkauf gestellt werden. Hat der Werbende die für die angekündigte Aktion erforderliche Warenmenge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes festgelegt, so ist er für eine zB durch Medienberichte ausgelöste unvorhergesehene Steigerung der Nachfrage nicht verantwortlich (ÖBl 2000, 259 – Computer-Verkaufsaktion).
Auf die Werbung mit Preisgegenüberstellungen wird wegen ihrer suggestiven Wirkung ein besonders strenger Maßstab an Eindeutigkeit und Klarheit der Preisaussage gelegt. Die Werbung mit sogenannten ”Statt”-Preisen verstößt dann gegen § 2 UWG, wenn mangels näherer Erläuterung, welche Preise zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist. Im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise ist zu fordern, dass aus dem Wortlaut und dem Gesamtbild der als Einheit zu betrachtenden Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise zu Vergleichszwecken verwiesen wird. Bei einer unklaren Ankündigung muss der Ankündigende die für ihn ungünstigste Auslegung gelten lassen. So entsteht bei Preisgegenüberstellungen zwischen Eigenmarkenwaren innerhalb desselben Konzerns der unrichtige Eindruck eines auf freiem Wettbewerb beruhenden besonders günstigen Angebots (ÖBl 2001, 121 – Konzernpreise).
Es ist allerdings allgemein bekannt und wird daher von den Kaufinteressenten bereits erwartet, dass Supermärkte, Einkaufszentren und Verkaufsketten immer wieder - oftmals sogar nur in einzelnen Filialen - (zeitlich herabgesetzte) Preisherabsetzungen durchführen und bei solchen Aktionen einzelne Waren oder Warengruppen verbilligt abgeben. Preisschilder und Plakate in Geschäften, auf denen jeweils unter Bezugnahme auf einen anderen - durchgestrichenen - Preis die aktuellen neuen Preise bekanntgegeben werden, werden vom Publikum nur dahin verstanden, dass die durchgestrichenen Preise die früheren Preise des Werbenden sind, welche herabgesetzt wurden (ÖBl 1996, 130 - Preiß´n Kracher I).
Ein zeitlich begrenztes Angebot mit „Statt”-Preisen bringt deutlich zum Ausdruck, dass auf die bisherigen (normalen) Preise des Werbenden Bezug genommen wird. Ist der Hinweis auf den Charakter des Vergleichspreises in ganz kleinem Druck senkrecht zur Einschaltung angebracht, dann ermöglicht das eine Irreführung des Publikums. Bei Eröffnungsangeboten nimmt das Publikum regelmäßig an, dass die Statt-Preise die künftig allgemein geforderten Preise des Ankündigenden sind (ÖBl 1997, 64 - EU-Tiefstpreis). Allgemein ist es aber irreführend, wenn der frühere höhere (eigene) Statt-Preis nicht eine angemessene Zeit verlangt worden ist oder wenn die Preissenkung schon längere Zeit zurückliegt, jedoch der falsche Eindruck einer erst jetzt vorgenommenen Preisherabsetzung erweckt wird (ÖBl 1996, 188 - Preiß´n Kracher II).
Die Werbung mit „Preissenkung” oder „Preisherabsetzung” ist dann zulässig, wenn sie der Wahrheit entspricht und die Beworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden. So wie bei der Werbung mit ”Statt”-Preisen ist auch die Ankündigung einer Preissenkung dann unzulässig, wenn der frühere höhere Preis nicht eine angemessene Zeit lang für die Ware ernsthaft verlangt worden ist. Irreführend ist es daher, wenn er zuvor bewusst überhöht angesetzt worden war (Mondpreis), um eine echte Preisherabsetzung vorzutäuschen, wenn die Preissenkung schon längere Zeit zurückliegt, jedoch der falsche Eindruck einer erst jetzt vorgenommenen Preisherabsetzung erweckt wird, oder wenn der neue Preis nicht für die gleiche, bisher angebotene Ware gegolten hat.
Ob der alte Preis ernsthaft verlangt worden ist, richtet sich unter anderem nach der Art der Ware und nach dem Zeitraum, in dem er gegolten hat. Bei Verbrauchsgütern wird regelmäßig schon ein kurzer Zeitraum ausreichen, um dieser Voraussetzung zu entsprechen. Ob die Ankündigung einer Preisherabsetzung noch aktuell ist, hängt davon ab, ob der herabgesetzte Preis noch nicht zum Normalpreis geworden ist (ÖBl 1990, 100 – „Filmangebot des Monats).
Weiters ist eine Ankündigung, in der Waren oder Leistungen zB bis zu 70% verbilligt angekündigt werden, jedenfalls dann irreführend, wenn sich die tatsächliche Preisherabsetzung zwischen 12% und 54% bewegt (ÖBl 1980, 76 - Computer-Preissturz). Eine Gegenüberstellung mit „Schon-gesehen-um”- Preisen wird dahingehend verstanden, dass es sich bei diesen Vergleichspreisen um die Angebote ausgesprochener Billigbieter handelt (ÖBl 1987, 76 - Aktionspreise). Oder der Ankündigende muss ausreichend deutlich klarstellen, um welche Preise es sich dabei handelt (ÖBl 1997, 66 - Sparpreise). Schließlich stellt das willkürliche Herauf- und wieder Herabsetzen von Preisen ohne sachlichen Grund eine irreführende Preisschaukelei dar.
Die Ankündigung von Bestpreisen wird vom angesprochenen Publikum so verstanden, dass der Werbende seine Waren allgemein zu den jeweils niedrigsten ihm bekannten oder bekannt werdenden Preisen der Konkurrenz anbietet und jenen Kunden eine Art ”Ergreiferprämie” zahlt, die den Unternehmer auf billigere Konkurrenzangebote aufmerksam machen.
Überprüft der Werbende laufend die Preise der Branche und korrigiert er für den Fall, dass seine eigenen Preise für die gleichen Waren von der Konkurrenz unterboten werden, sofort auf die billigeren Preise, dann ist diese Werbung zulässig. Unzulässig wird sie aber jedenfalls dann, wenn er weiterhin den höheren Preis verlangt, obwohl ihm der niedrigere bereits bekannt war oder sein musste.
Tiefstpreise sind niedriger als die Preise aller Mitbewerber. Wird innerhalb einer zeitlich befristeten Aktion in einem Prospekt Waren zu bestimmten Preisen angeboten und gleichzeitig behauptet, der Werbende biete den ”garantierten Tiefstpreis”, so ist im Zweifel eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen. Verlangt der Werbende zumindest für einen der im Prospekt gezeigten Artikel einen höheren Preis als andere Mitbewerber, so verstößt diese Ankündigung gegen § 2 UWG (ecolex 1993, 326 - Garantierter Tiefstpreis).
Die Werbung mit Bezeichnungen wie Fabriks-, Großhandels-, Diskontpreisen oder anderen Ausdrücken, die eine besondere Preisstellung indizieren, wird von der Rechtsprechung nur unter relativ engen Voraussetzungen zugelassen.
Der Begriff des Aktionspreises wird allgemein dahin verstanden, dass der Preis einer bestimmten Ware im Zuge einer Werbeaktion spürbar herabgesetzt wird. Eine Werbung mit „Daueraktionspreisen” wird dahin verstanden, dass die im Rahmen einer Werbeaktion herabgesetzten Aktionspreise auf Dauer in gleicher Höhe gelten sollen. (ÖBl 1991, 157 - Daueraktionspreise). Diskontpreise sind besonders niedrige Preise, die unter den sonst im Handel geforderten Marktpreisen liegen.
Verkauf zum Fabrikspreis durch den Erzeuger bedeutet nach der Auffassung des Verkehrs die Überlassung der Ware zu jenem Preis, den normalerweise der Großhändler als Wiederverkäufer zu zahlen hat. Werden die Kosten der eigenen Verkaufsniederlage in den Preis einbezogen, dann liegt kein Fabrikspreis mehr vor. Der Durchschnittskonsument verbindet mit dem Angebot einer Ware zum Fabrikspreis die Erwartung besonderer Vorteile (ÖBl 1994, 73 - Verkauf zum Fabrikspreis).
Der Begriff Listenpreis ist mehrdeutig und muss daher näher ausgeführt werden. Als ausreichend deutlich wird allerdings der Hinweis auf den unverbindlich empfohlenen Listenpreis (des Herstellers) angesehen, wobei dieser allerdings selbstverständlich aktuell sein muss. |