Systematischer Überblick über das Wettbewerbsrecht
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1. | Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (§ 1 UWG) |
| 1.1 | Kundenfang |
| 1.2 | Behinderung |
| 1.3 | Ausbeutung |
| 1.4 | Rechtsbruch |
| 1.5 | Agressive Geschäftspraktiken (§ 1a UWG) |
2. | Verbot irreführender Geschäftspraktiken (§ 2 UWG) |
| 2.1 | Irreführung über den Preis |
| 2.2 | Irreführung über die Ware oder Leistung (Produkt) |
| 2.3 | Irreführung über das Unternehmen |
| 2.4 | Vergleichende Werbung (§ 2a UWG) |
3. | Mogelpackung (§ 6a UWG) |
4. | Zugabenverbot (§ 9a UWG) |
5. | Ausverkaufsregelungen (§ 33a ff UWG) |
| | Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) führten nach der Aufhebung des Zugabenverbotes (§ 9a UWG) auch zu einer weiteren Liberalisierung der Sonderbestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Mit der am 11.7.2013 kundgemachten UWG-Novelle 2013 (BGBl. I Nr. 112/2013) wurden die Ausverkaufsbestimmungen nach dem Urteil des EuGH vom 17.1.2013 (Rechtssache C-206/11 - Köck) vom Gesetzgeber neu gefasst und in ihrem Anwendungsbereich reduziert.
Mit dieser Novelle wird die Genehmigungspflicht für Ausverkäufe auf die Geschäftsaufgabe und die Standortverlegung beschränkt und mit einer Anzeigepflicht bei Elementarereignissen ergänzt. Die Sperrfristen sind zur Gänze entfallen.
Bisher waren Ausverkäufe genehmigungspflichtig, wenn einerseits Waren beschleunigt abverkauft wurden und andererseits auf die Gründe dafür hingewiesen wurde, wie etwa Geschäftsschließung, Umbau, Elementarereignisse und dergleichen. Die Saisonräumungsverkäufe waren von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen. Auch Sonderangebote und Sonderaktionen ohne Hinweis auf derartige Umstände waren nicht genehmigungspflichtig.
Nach der Neuregelung besteht eine Bewilligungspflicht nur mehr für die Ankündigung der Geschäftsaufgabe sowie der Verlegung der Geschäftsräume. Wie bisher sind im Antrag die Angabe des Standortes, des Zeitraumes sowie der Gründe des Ausverkaufes sowie der Anschluss einer Warenliste nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert erforderlich.
Die Sperrfristen wie in der alten Rechtslage vor Pfingsten und Weihnachten gibt es zur Gänze nicht mehr. Bei Ausverkäufen unter Angabe von Elementarereignissen ist nur mehr eine Anzeigepflicht vor Beginn des beabsichtigten Ausverkaufes unter Anschluss von Unterlagen über das konkrete Elementarereignis vorgesehen.
Gänzlich nicht mehr umfasst werden von der Neuregelung Ausverkäufe wegen Umbaus, welche damit bewilligungs- und anzeigefrei werden, aber selbstverständlich wie alle Ankündigungen der Wahrheit entsprechen müssen.
Eine wesentliche Sanktion bleibt weiterhin, dass bei einem Ausverkauf wegen gänzlicher Auflassung des Geschäftes mit der Beendigung der Bewilligung oder einer Ankündigung bei fehlender Bewilligung die Gewerbeberechtigung endet. Damit ist sichergestellt, dass nicht einfach nach Ende einer behaupteten Geschäftsschließung die Verkaufstätigkeit von dem gleichen Geschäftsinhaber fortgesetzt werden kann.
Trotz Wegfalls der Genehmigungspflicht in manchen Fällen stellen jedenfalls irreführende Angaben oder sonstige unlautere Geschäftspraktiken in Zusammenhang mit Ausverkäufen nach wie vor eine Übertretung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.
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