Systematischer Überblick über das Wettbewerbsrecht

1.Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (§ 1 UWG)
 1.1Kundenfang
 1.2Behinderung
 1.3Ausbeutung
 1.4Rechtsbruch
 1.5Agressive Geschäftspraktiken (§ 1a UWG)
2.Verbot irreführender Geschäftspraktiken (§ 2 UWG)
 2.1Irreführung über den Preis
 2.2Irreführung über die Ware oder Leistung (Produkt)
  Eine Beschaffenheitsangabe ist irreführend, wenn die Bedeutung, die ihr die beteiligten Verkehrskreise zumessen, mit der wahren Beschaffenheit der Ware oder Leistung (neuer Überbegriff Produkt) nicht übereinstimmt. Der Begriff einer Beschaffenheit einer Ware umfaßt alle Eigenschaften, die bei Würdigung ihrer Brauchbarkeit in Betracht kommen. Jede Irreführung über welchen Vorzug einer Ware immer ist unlauter.

Unzulässig ist zB die Bezeichnung ”Kürbis-Salatöl” für ein Mischöl aus Kürbiskernöl und anderen Pflanzenölen (ÖBl 1977, 37 - Kürbis-Salatöl) oder ”letzte Type” für ein Elektrogerät, das im Zeitpunkt der Ankündigung nicht mehr an den Handel ausgeliefert wurde (ÖBl 1979, 101 - ”Sie kaufen direkt vom Erzeuger”). Eine solche Werbung mit Neuheiten darf auch nicht allzu lange fortgesetzt werden, weil sonst der irrige Eindruck entstehen kann, dass die Neuerung gerade jetzt erst eingetreten ist (ÖBl 1996, 277 - top-aktuell). Umwelt- und gesundheitsbezogene Werbung wird dabei wegen ihrer ausgeprägten Eignung, Kaufentschlüsse zu provozieren, besonders streng beurteilt.

Auch irreführende Angaben über die geographische oder kommerzielle Herkunft sind verboten. Die Bezugnahme darauf ist unzulässig, wenn sie den Adressaten zu Unrecht zugunsten des Angebots beeinflussen kann. So ist zB der Vertrieb österreichischer Salami mit Schleifen ungarischer Landesfarben ohne Hinweis auf die österreichische Herkunft irreführend (ÖBl 1972, 12 - Ungarische Salami II). Der Gebrauch des Zusatzes „original” bei einer Gattungsbezeichnung wie „Sacher Würstel” ist irreführend, wenn die Ware in Wahrheit nicht aus dem Betrieb stammt, der nach der Verkehrsauffassung für ihre Wertschätzung maßgebend ist (ÖBl 2000, 31 - Original Wiener Sacher Würstel). Die Verwendung von Gattungsbezeichnungen wie zB Frankfurter ist allerdings gemäß § 6 UWG vom Schutz der §§ 2- 4 UWG ausgenommen.

Zwei Regelungen in Umsetzung der UGP-Richtlinie enthält der § 2 Abs 3 UWG. Danach gelten Geschäftspraktiken als irreführend, welche bei einer Vermarktung eines Produkts eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Unternehmenskennzeichens eines Mitbewerbers begründen. Damit können zB Verstöße gegen ein Markenrecht unter diesen Voraussetzungen auch von anderen Mitbewerbern sowie klagebefugten Einrichtungen und nicht nur vom Rechtsinhaber verfolgt werden. Auch bei diesem Imitationsmarketing ist wie beim § 9 UWG eine Verkehrsbekanntheit notwendig, damit die Bezeichnung (Produktaufmachung) von einem relevanten Teil des Verkehrs als Herkunftshinweis gesehen wird (OGH 18.10.2011, 17 Ob 26/11i – Flair-Reisen).

Weiters wird eine Irreführung begründet, wenn sich ein Unternehmer nicht an einen Verhaltenskodex hält, auf den er sich verpflichtet hat, falls er im Rahmen der Geschäftspraktik auf diese Bindung hinweist. Irreführend ist laut OGH auch die Produktwerbung mit einem 5 Jahre altem Gütezeichen („Testsieger“-Emblem der Zeitschrift Konsument) für Testergebnis ohne deutliche Aufklärung (OGH 20.4.2010, 4 Ob 159/09z).

Im § 2 Abs 4 UWG wird festgehalten, dass eine Geschäftspraktik irreführend ist, wenn sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen nicht enthält, die der Marktteilnehmer für eine geschäftliche Entscheidung benötigt. Laut Abs. 5 gelten die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen als wesentlich. Hier sind z.B. die Fernabsatzrichtlinie und die E-Commerce-Richtlinie (Impressum auf der Website) einschlägig.

Im Abs 6 werden Informationen aufgelistet, welche bei einer Aufforderung an Verbraucher zum Kauf als wesentlich gelten, sofern sich diese nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Dazu gehören die wesentlichen Merkmale des Produkts (Ware oder Leistung) in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang, Name und Anschrift des Unternehmens, der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben, gegebenenfalls Fracht-, Liefer- und Zustellkosten, von normalen Geschäftsverkehr abweichende Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und gegebenenfalls das Bestehen eines Rücktrittsrechts.

Eine Aufforderung zum Kauf liegt vor, wenn die Merkmale des Produkts und der Preis in einer Weise angegeben werden, dass der Verbraucher einen Kauf tätigen kann. Das kann laut EuGH bei einem „ab“-Preis der Fall sein, auch wenn es das Produkt oder die Produktgruppen zu Preisen gibt, die nicht angegeben werden (EuGH 12.5.2011, C-122/10 – Konsumentenombudsmannen/Ving Sverige AB).
 2.3Irreführung über das Unternehmen
 2.4Vergleichende Werbung (§ 2a UWG)
3.Mogelpackung (§ 6a UWG)
4.Zugabenverbot (§ 9a UWG)
5.Ausverkaufsregelungen (§ 33a ff UWG)

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