| | Der nachahmende Wettbewerb ist grundsätzlich zulässig, soweit nicht Ausschließlichkeitsrechte aufgrund von Sondergesetzen bestehen. Die Nachbildung fremder Erzeugnisse ist nur unter besonderen Umständen unlauter. Eine bloße Werbeidee ist hingegen niemals geschützt, und auch das Nachahmen einer fremden Verkaufsform wie zB eines Pizzazustellservices ist nicht unzulässig (ÖBl 1995, 14 - Hallo Pizza).
Es handelt allerdings unlauter, wer ohne jede Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so den Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen. Dies ist zB bei der Übernahme von Drucksorten der Fall (ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten). Jedenfalls unzulässig ist es auch, wenn zB fremde Geschäftsbedingungen abgeschrieben werden (ÖBl 1993, 156 – „Loctite”). Nicht unlauter ist es, anderen Zeitungen Stellenanzeigen zu entnehmen, neu zu gestalten und in einer Liste zusammengefasst interessierten Lesern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (ÖBl 2001, 22 - Jobservice). Allerdings bildet die Übernahme fremder Stellenanzeigen aus einer Zeitung in praktisch unveränderter Form ins Internet eine unlautere glatte Übernahme eines Arbeitsergebnisses durch einen technischen Vorgang (ÖBl 2001, 111 – Online-Stellenmarkt).
Weiters ist nicht nur eine Nachahmung in allen Einzelheiten (”sklavische Nachahmung”) unzulässig, sondern auch eine bewusste Nachahmung, durch welche die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und wo eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (”vermeidbare Herkunftstäuschung”). Grundsätzlich muss man vom nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen angemessen Abstand halten (ÖBl 1999, 14 – Longarone, siehe auch ÖBl 2001, 124 – Die Blauen von D). Die für diesen Schutz notwendige „wettbewerbsrechtliche Eigenart” des Nachahmungsgegenstands liegt dann vor, wenn er bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Dies gilt zB für einen charakteristisch gestalteten Ring (ÖBl 1993, 212 - Ringe).
Die weiters notwendige „Verkehrsbekanntheit” ist auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Um eine solche Herkunftsvorstellung auszulösen, muss zB eine nachgeahmte Werbung nicht nur eigenartig sein, sondern im Verkehr einen solchen Grad von Bekanntheit erlangt haben, dass man von einem Erinnerungsbild, von einem geistigen Fortleben der Werbung im Gedächtnis des Publikums sprechen kann (ÖBl 2001, 66 – Minamax; ähnlich auch ÖBl 2001, 116 – Norwegerpullover). Für das Nachahmen reiner Kennzeichnungen gelten dabei die gleichen Grundsätze (ÖBl 2002, 87 – Studioline).
Der gute Ruf eines Unternehmens, eines Erzeugnisses, einer Leistung oder Kennzeichnung wird oft auszunutzen versucht, indem die Wert- oder Gütevorstellung, die die angesprochenen Verkehrskreise damit verbinden, auf andere Waren übertragen wird. So wird der Ruf der sportlichen Leistungen von Fußballvereinen schmarotzerisch ausgebeutet, wenn Sticker mit deren Logos verteilt werden, um den Absatz von Sammelalben zu fördern (ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos). Weiters ist es unlauter, wenn ein Produkt dadurch im Absatz behindert wird, dass ein minderwertiges Produkt durch ein verwechselbar ähnliches Kennzeichen, durch Übereinstimmung in allen Einzelheiten, aber auch durch die (bloße) Kompatibilität mit dem höherwertigen Produkt in Zusammenhang gebracht wird und damit seinen Ruf gefährdet (ÖBl 1998, 66 - Rahmenschalungselemente). Durch besondere, deutliche Hinweise lässt sich allerdings klarstellen, dass einander ähnelnde Waren aus verschiedenen Unternehmen stammen (ÖBl 2001, 18 – Lego-Klemmbausteine).
Das Ausbeuten (”Schmarotzen”) kann dabei einerseits in der Herbeiführung einer Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware liegen. Andererseits ist auch die anlehnende Werbung unlauter, wobei hier in einer pauschalen Weise versucht wird, die Gleichwertigkeit des eigenen Produkts mit dem bekannten, allgemein geschätzten Produkt eines anderen ausdrücklich zu behaupten oder zumindest einen entsprechenden Eindruck hervorzurufen. Ebenso unzulässig ist es, den guten Ruf eines fremden Produktes dazu zu benützen, die Aufmerksamkeit auf das eigene Produkt zu lenken und dessen Vorzüge hervorzuheben (ÖBl 1998, 178 - Dualwerbung). Eine solche Anlehnung liegt nicht vor, wenn jemand in einem Werbevergleich ein fremdes Kennzeichen allein dazu verwendet, die schlechtere Leistung des anderen herauszustellen (ÖBl 1995, 267 - Media Markt).
Die ”berühmte Marke” ist auch davor geschützt, branchenübergreifend schmarotzerisch ausgebeutet zu werden, was zB für die Marke ”BOSS”hinsichtlich Energydrinks gilt (ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink) und auch für die Marke Rolling Stone für ein Kaffeehaus (ecolex 2000, 659 - Rolling Stone). So wird auch die planmäßige Einbeziehung eines fremden Erzeugnisses mit hohem Werbewert in die Werbung für das eigene nach dem Einbau unsichtbare Hauptprodukt dieser Werbewert auch ohne Täuschung über die betriebliche Herkunft unlauter ausgenützt (ÖBl 2002, 221 – Geberit). |