Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen
 1.Handlungen unlauteren Wettbewerbes
 § 1Unlautere Geschäftspraktiken
 § 1aAggressive Geschäftspraktiken
 (1)Eine Geschäftspraktik gilt als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
 (2)Bei der Feststellung, ob eine aggressive Geschäftspraktik vorliegt, ist auch auf belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art abzustellen, mit denen der Unternehmer den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte – insbesondere am Recht, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln – zu hindern versucht.
 (3)Jedenfalls als aggressiv gelten die im Anhang unter Z 24 bis 31 angeführten Geschäftspraktiken.
 § 2Irreführende Geschäftspraktiken
 § 2aVergleichende Werbung
 § 3(Weiter zum Text:)
 § 4(Weiter zum Text:)
 § 5Einziehung
 § 6(Weiter zum Text:)
 § 6a(Entfällt)
 § 7Herabsetzung eines Unternehmens
 § 8Geografische Angaben
 § 9Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens
 § 9a(Entfällt)
 § 9b(Entfällt)
 § 9cVerkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen
 § 10Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
 § 11Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Missbrauch anvertrauter Vorlagen
 § 12Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Missbrauch anvertrauter Vorlagen
 § 13Zivilrechtliche Ansprüche in den Fällen der §§ 10 bis 12
 2.Allgemeine Bestimmungen
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
Anhang

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