Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG
I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen 1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes § 1 Unlautere Geschäftspraktiken § 1a Aggressive Geschäftspraktiken § 2 Irreführende Geschäftspraktiken § 2a Vergleichende Werbung § 3 (Weiter zum Text:) § 4 (Weiter zum Text:) (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in einer öffentlichen Bekanntmachung oder in einem Medium (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG) wissentlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken anwendet, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Werden Angaben der im Abs 1 erwähnten Art als Ankündigungen durch Medien veröffentlicht, so ist das Medienunternehmen nicht verpflichtet, ihre Wahrheit zu prüfen, sofern die Ankündigungen als entgeltliche deutlich zu erkennen sind. (3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach § 14 erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in Mediensachen (§§ 40, 41 Abs 2 und 3 MedienG) zuständigen Gerichte berufen. § 5 Einziehung § 6 (Weiter zum Text:) § 6a (Entfällt) § 7 Herabsetzung eines Unternehmens § 8 Geografische Angaben § 9 Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens § 9a (Entfällt) § 9b (Entfällt) § 9c Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen § 10 Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten § 11 Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Missbrauch anvertrauter Vorlagen§ 12 Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Missbrauch anvertrauter Vorlagen§ 13 Zivilrechtliche Ansprüche in den Fällen der §§ 10 bis 12 2. Allgemeine Bestimmungen II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen Anhang
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