Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen
 1.Handlungen unlauteren Wettbewerbes
 § 1Unlautere Geschäftspraktiken
 § 1aAggressive Geschäftspraktiken
 § 2Irreführende Geschäftspraktiken
 § 2aVergleichende Werbung
 § 3(Weiter zum Text:)
 § 4(Weiter zum Text:)
 § 5Einziehung
 § 6(Weiter zum Text:)
 § 6a(Entfällt)
 § 7Herabsetzung eines Unternehmens
 § 8Geografische Angaben
 § 9Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens
 § 9a(Entfällt)
 § 9b(Entfällt)
 § 9cVerkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen
 § 10Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
 § 11Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Missbrauch anvertrauter Vorlagen
 (1)Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
 (2)Die gleiche Strafe trifft den, der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.
 (3)Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
 § 12Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Missbrauch anvertrauter Vorlagen
 § 13Zivilrechtliche Ansprüche in den Fällen der §§ 10 bis 12
 2.Allgemeine Bestimmungen
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
Anhang

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