Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG
I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen 1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes § 1 Unlautere Geschäftspraktiken § 1a Aggressive Geschäftspraktiken § 2 Irreführende Geschäftspraktiken § 2a Vergleichende Werbung § 3 (Weiter zum Text:) § 4 (Weiter zum Text:) § 5 Einziehung § 6 (Weiter zum Text:) § 6a (Entfällt) § 7 Herabsetzung eines Unternehmens § 8 Geografische Angaben § 9 Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens § 9a (Entfällt) § 9b (Entfällt) § 9c Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen § 10 Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten § 11 Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Missbrauch anvertrauter Vorlagen(1) Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Die gleiche Strafe trifft den, der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt. (3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt. § 12 Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Missbrauch anvertrauter Vorlagen§ 13 Zivilrechtliche Ansprüche in den Fällen der §§ 10 bis 12 2. Allgemeine Bestimmungen II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen Anhang
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