Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG
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I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen |
| 1. | Handlungen unlauteren Wettbewerbes |
| § 1 | Unlautere Geschäftspraktiken |
| § 1a | Aggressive Geschäftspraktiken |
| § 2 | Irreführende Geschäftspraktiken |
| § 2a | Vergleichende Werbung |
| (1) | Vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, ist zulässig, wenn sie nicht gegen die §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs 1 bis 3 verstößt. |
| (2) | Im Fall des Vergleichs von Waren mit Ursprungsbezeichnung ist jedenfalls auf Waren mit gleicher Bezeichnung Bezug zu nehmen. |
| (3) | Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Abs 2 verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des § 16 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. |
| (4) | § 1 Abs 5 gilt sinngemäß. |
| § 3 | (Weiter zum Text:) |
| § 4 | (Weiter zum Text:) |
| § 5 | Einziehung |
| § 6 | (Weiter zum Text:) |
| § 6a | (Entfällt) |
| § 7 | Herabsetzung eines Unternehmens |
| § 8 | Geografische Angaben |
| § 9 | Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens |
| § 9a | (Entfällt) |
| § 9b | (Entfällt) |
| § 9c | Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen |
| § 9c | (Entfällt) |
| § 10 | Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten |
| § 11 | Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Missbrauch anvertrauter Vorlagen
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| § 12 | Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Missbrauch anvertrauter Vorlagen
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| § 13 | Zivilrechtliche Ansprüche im Falle des § 10 |
| 2. | Allgemeine Bestimmungen |
| 3. | Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen |
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
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III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
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Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten |