Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen
 1.Handlungen unlauteren Wettbewerbes
 § 1Unlautere Geschäftspraktiken
 § 1aAggressive Geschäftspraktiken
 § 2Irreführende Geschäftspraktiken
 § 2aVergleichende Werbung
 § 3(Weiter zum Text:)
 § 4(Weiter zum Text:)
 § 5Einziehung
 § 6(Weiter zum Text:)
 § 6a(Entfällt)
 § 7Herabsetzung eines Unternehmens
 § 8Geografische Angaben
 § 9Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens
 § 9a(Entfällt)
 § 9b(Entfällt)
 § 9cVerkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen
 § 10Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
 § 11Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Missbrauch anvertrauter Vorlagen
 § 12Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Missbrauch anvertrauter Vorlagen
 (1)Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder anderen mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
 (2)Abs 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlagen oder Vorschriften vom Inhaber eines Unternehmens seinem Bediensteten anvertraut worden sind.

 (3)Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
 § 13Zivilrechtliche Ansprüche in den Fällen der §§ 10 bis 12
 2.Allgemeine Bestimmungen
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
Anhang

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2013)